Kreis Siegen-Wittgenstein. Erstmals werden am 25. Mai die Integrationsräte in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Stadt- und Gemeinderäten sowie dem Europaparlament gewählt. Darauf weisen die heimischen SPD-Landtagsabgeordneten Tanja Wagener und Falk Heinrichs hin.
Der Landtag NRW hatte im Dezember 2013 beschlossen, dass die Wahl der Mitglieder der Integrationsräte künftig jeweils am Tag der Kommunalwahl erfolgen soll. Seit dieser Novellierung der Gemeindeordnung gilt der neu gefasste § 27, der den Integrationsrat als politisches Vertretungsgremium der Migrantinnen und Migranten in allen NRW-Kommunen definiert. In einer Gemeinde, in der mindestens 5000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. Dort, wo mindestens 2000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte es beantragen. In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden. Als kommunale Vertretung setzt sich der Integrationsrat aus direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und Migrantenvertretern sowie Ratsmitgliedern zusammen, erläutern die beiden SPD-Abgeordneten.
Falk Heinrichs und Tanja Wagener fügen hinzu: Dank der Änderung der Gemeindeordnung können nun auch Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft, Aussiedler, Eingebürgerte und Deutsche, die als Kinder ausländischer Eltern durch ihre Geburt in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, ihren Integrationsrat wählen, sofern in ihrer Gemeinde ein solcher gebildet wird. Die wahlberechtigten Personen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit müssen sich bis zwölf Tage vor der Wahl, also bis zum 13. Mai 2014, bei der Verwaltung ihrer Heimatgemeinde in das entsprechende Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dabei ist die Wahlberechtigung für den Integrationsrat nachzuweisen, zum Beispiel durch Vorlegen der Einbürgerungsurkunde.